Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Saint-Gobain Building Distribution Deutschland GmbH / KLUWE – Ihr Baufachhändler (nachfolgend Verkäufer genannt) Stand 2008 |
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| § 1 Allgemeines |
| 1.1 |
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. |
| 1.2 |
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. |
| 1.3 |
Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam. |
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| § 2 Angebote |
| 2.1 |
Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeit freibleibend; Bestellungen sind für den Verkäufer nur verbindlich, soweit dieser sie schriftlich bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommt. Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. |
| 2.2 |
Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten. Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. |
| 2.3 |
Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn der Verkäufer dies schriftlich zusagt. Schriftlich vereinbarten Festpreisen liegen die am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten zugrunde. Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Kunden. |
| 2.4 |
Eine Beschaffenheitsgarantie wird von dem Verkäufer nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein. |
| 2.5 |
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessung und Farbe. |
| 2.6 |
Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichts voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Kunden. |
| 2.7 |
Verpackungskosten, Leih-, Abnutzungs- oder Rücksendungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Kunden. |
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| § 3 Lieferung |
| 3.1 |
Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Kunde, auch bei frachtfreier Lieferung, die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten. |
| 3.2 |
Für die Folgen ungenügenden oder verspäteten Abrufs hat der Kunde aufzukommen. Bei Anlieferung zur Baustelle kann der Verkäufer zum Lieferpreis zusätzliche Kosten für die Anlieferung berechnen, sofern das Auslieferungsfahrzeug bzw. das Fahrzeug mit der Restmenge bei mehreren Fahrzeugen durch die Lieferung nicht voll ausgelastet ist (Mindermengenlieferung). Für die Auslastung wird die Kapazität des kleinsten für die Lieferung geeigneten Fahrzeugtyps des Verkäufers zugrunde gelegt. Die Anlieferungskosten für eine Mindermengenlieferung berechnen sich für Hin- und Rückfahrt nach der Entfernung von der Auslieferungsniederlassung des Verkäufers zur Baustelle des Kunden und nach der Größe des Auslieferungsfahrzeugs, das den Umständen entsprechend günstig gewählt wird. |
| 3.3 |
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen vom Verkäufer oder dessen Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Kunden. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. |
| 3.4 |
Fälle höherer Gewalt — als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht verhindert werden können, wie z. B. vom Verkäufer nicht zu vertretende Arbeitskämpfe — suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen einen Zeitraum von sechs Wochen, so ist jede Vertragspartei berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht. |
| 3.5 |
Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit aus dem Geschäftsverhältnis zum Verkäufer im Rückstand ist, ruht die Lieferverpflichtung des Verkäufers. |
| 3.6 |
Verladung und Versendung erfolgen unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden. |
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| § 4 Zahlung |
| 4.1 |
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. |
| 4.2 |
Zielverkauf und die Einräumung von Skontovergütungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Bei unbaren Zahlungen durch Scheck oder Überweisung ist die Leistung rechtzeitig bewirkt, wenn die Gutschrift des jeweiligen Betrages bis zum vereinbarten Termin auf das Konto des Verkäufers erfolgt. |
| 4.3 |
Vereinbarte Skontovergütungen werden nach Abzug von Rabatt, Fracht-, Frachtnebenkosten sowie sonstiger Nebenleistungen des Verkäufers vom Nettobetrag zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Die Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden keine offenen Posten bestehen. |
| 4.4 |
Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend; der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung. |
| 4.5 |
Rechnungsregulierungen durch Scheck oder Wechsel in anderen Fällen als in denen des vorstehenden Absatzes 1, Sätze 2 und 3, erfolgen zahlungshalber und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde. Die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung geht zu Lasten des Kunden. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt. |
| 4.6 |
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. |
| 4.7 |
Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit vereinnahmter Wechsel u.Ä. sofort fällig, sofern die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die nach seiner unter pflichtgemäßer kaufmännischer Ermessensausübung getroffenen Entscheidung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. In diesen Fällen behält sich der Verkäufer weiterhin vor, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder besondere Sicherheiten zu fordern. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann der Verkäufer auch Vorauszahlungen/Preissicherungszahlungen des Kunden, die für bestimmte Objekte geleistet wurden, gegen offene Forderungen aufrechnen. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen. Der Verkäufer kann bei nicht vertragsmäßiger Zahlung die gelieferte Ware einstweilen zurücknehmen oder ihre Herausgabe verlangen. |
| 4.8 |
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Kunden mit jeder Rechnung hierüber unterrichten. |
| 4.9 |
Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung. |
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| § 5 Gewährleistung und Haftung, Rücktritt |
| 5.1 |
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Ware, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Gewissen des Verkäufers, befreien den Kunden jedoch nicht von eigenen Prüfungen. Der Kunde hat die gelieferte Ware, soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung, bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. |
| 5.2 |
Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kunden gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund kann nicht beanstandet werden. |
| 5.3 |
Der Verkäufer leistet Gewähr für die Freiheit der gelieferten Waren von Sachmängeln entsprechend der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheit. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Beschaffenheitsgarantie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Waren, die sich infolge eines zeitlich vor dem Zeitpunkt des konkreten Gefahrübergangs eingetretenen Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, begründen unter Ausübung billigen Ermessens für den Verkäufer die Wahl zwischen einer unentgeltlichen Nachbesserung und einer unentgeltlichen Ersatzlieferung. Ersetzte Ware geht in das Eigentum des Verkäufers über. |
| 5.4 |
Ansprüche aus Vertrag bzw. Sachmängelhaftung verjähren grundsätzlich ein Jahr nach Gefahrübergang, soweit nicht kraft Gesetzes, insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel), zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Der Kunde übernimmt keine Gewähr für Schäden, die – ohne von ihm verschuldet zu sein – aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsweise, mangelhafte Bauausführung. |
| 5.5 |
Zur Vornahme der nach dem billigen Ermessen des Verkäufers notwendig erscheinenden Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde dem Verkäufer nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, andernfalls ist der Verkäufer von der Sachmängelhaftung befreit. |
| 5.6 |
Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von dem Verkäufer zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bleiben hiervon unberührt. |
| 5.7 |
Sofern die gelieferte Ware aufgrund eines von dem Verkäufer zu vertretenden Umstandes vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen über Gewährleistung und Rücktritt entsprechend. |
| 5.8 |
Für die Lieferung von Zementen gelten neben diesen Bestimmungen zusätzlich die als Anlage 1 beigefügten besonderen Bedingungen für Zementlieferungen. |
| 5.9 |
Für die Lieferung von Transportbeton gelten neben diesen Bestimmungen zusätzlich die in der Anlage 2 beigefügten besonderen Bedingungen für Transportbetonlieferungen. |
| 5.10 |
Bei Mörtellieferungen wird nicht für Schäden durch Witterungseinflüsse gehaftet, die am Putzmörtel während der Lagerung oder am Putz durch Nichteinhaltung der Vorschriften der DIN 18557 Abschnitt 6 entstehen. Beimengungen oder Beigaben zum Putzmörtel dürfen nur im Rahmen der Normen unter Beachtung der Angaben auf dem Lieferschein erfolgen. Jede darüber hinausgehende Zugabe gleich welcher Art entbindet das Lieferwerk von jeglicher Haftung, gleichgültig ob diese Beimengung als Ursache für einen Schaden festgestellt wurde oder nicht. |
| 5.11 |
Im Falle eines Leistungsverzuges ist der Kunde erst nach Einräumung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter ausdrücklicher Ankündigung der Annahmeverweigerung berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ferner ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer eine ihm eingeräumte, angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von dem Verkäufer zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer subjektiv oder objektiv unmöglich ist. |
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| § 6 Eigentumsvorbehalte |
| 6.1 |
Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. |
| 6.2 |
Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von von dem Verkäufer gelieferter, noch in dessen Eigentum stehender Ware gilt als im Auftrag des Verkäufers erfolgt. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde mit Wirksamwerden dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für diesen. |
| 6.3 |
Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers aufzuerlegen. Beeinträchtigungen der Rechte des Verkäufers, insbesondere Pfändungen u.Ä., muss der Kunde dem Verkäufer offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. |
| 6.4 |
Der Kunde tritt an den Verkäufer sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus künftigen Veräußerungen von von dem Verkäufer gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 20 %. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der ihm gelieferten Ware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. |
| 6.5 |
Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretungen und Sicherungen die Forderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 20 %, so verpflichtet sich dieser, auf Verlangen des Kunden insoweit nach Wahl des Verkäufers entsprechende Sicherheiten freizugeben. |
| 6.6 |
Auf Verlangen des Verkäufers hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen, zu erteilen. Auch ist der Verkäufer berechtigt, den Abnehmer seines Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für den Verkäufer einzuziehen, jedoch nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß erfüllt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch den Verkäufer jederzeit widerrufen werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage, Einbau in ein Grundstück oder sonstige Verwertung. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden behält sich der Verkäufer die Rücknahme und Abholung der in seinem Eigentum stehenden Ware vor. Die Abholung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer gilt als Erklärung seines Rücktritts vom Vertrag bezüglich der abgeholten Ware. Der Kunde räumt dem Verkäufer das Recht zum Betreten seines Geländes zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde. |
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| § 7 Sonstiges |
| 7.1 |
Für das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche aus Schecks und Wechseln ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgeblich. |
| 7.2 |
Gerichtsstand ist Berlin. Der Verkäufer ist berechtigt, den Kunden alternativ an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder am Sitz der jeweiligen Niederlassung des Verkäufers, von wo aus der Vertrag geschlossen wurde, zu verklagen. |
| 7.3 |
Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Verkäufer unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in seinen Datenverarbeitungsanlagen erfasst, speichert und verarbeitet. |