Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der STARK Deutschland GmbH / Kluwe – Ihr Baufachhändler (Stand: Mai 2022)

1. Allgemeines

Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte verbindlich. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.

2. Angebot

Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeit freibleibend. Insbesondere bleiben Zwischenverkauf sowie richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung immer vorbehalten. Erfolgt die Lieferung später als 2 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben.
Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen und Angaben sowie sonstige Verkaufsunterlagen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, nur als annähernd maßgebend zu bewerten. Das gleiche gilt für Angaben der Herstellerwerke. Modelle und Zeichnungen verbleiben in unserem Eigentum.

3. Auftragsbestätigung

Aufträge, Abreden, Beschaffenheitsangaben und -garantien u. Ä. bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird von uns nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.

4. Lieferung

4.1 Allgemeines
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht das Gefahrenrisiko auf den Kunden über. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
Eine Lieferung frei oder unfrei an eine Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Kunden benannten Ort, beinhaltet die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die öffentliche Straße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Insoweit eigenes oder fremdes Personal bei der Entladung behilflich ist, geschieht dies grundsätzlich auf Risiko des Kunden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Abhandenkommens geht spätestens mit Anlieferung auf der vom Kunden bezeichneten Anlieferungsstelle über, sofern die Ware innerhalb üblicher Geschäftszeiten (Mo.- Fr. 6 Uhr bis 20 Uhr, Sa. 6 Uhr bis 18 Uhr) angeliefert wird und dem Kunden der voraussichtliche Liefertermin zuvor angezeigt wurde. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch eine bevollmächtigte Person in Empfang genommen werden kann.

4.2 Liefertermine und Lieferfristen
Angaben über die Lieferzeit sind freibleibend. Angegebene Liefertermine sind keine Fixtermine. Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir sind an Lieferfristen nicht gebunden, sofern wir selbst nicht rechtzeitig oder vollständig beliefert werden und wir dies unverzüglich angezeigt haben. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang von der Lieferpflicht.
Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns selbst oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
Ist der Kunde uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen im Verzug, so können wir eine fest vereinbarte Lieferfrist durch schriftliche Mitteilung in der Weise ändern, dass die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges verlängert wird.

4.3 Verpackung
Die Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und geliefert. Paletten sowie Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. Die Rücknahme und Vergütung derartigen Verpackungsmaterials erfolgt nur bei sofortiger Franko-Rücksendung in mangelfreiem Zustand unter Abzug angemessener Kosten für Handling.

4.4 Transport- und Bruchversicherung
Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u. Ä.) bescheinigt werden.

5. Mängelrügen und Mängelhaftung

Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau oder Verarbeitung, schriftlich (E-Mail nicht ausreichend) anzuzeigen. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Menge oder Art der Lieferung sind offensichtliche Mängel. Soweit der Kunde als Unternehmer auftritt, sind verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung oder Kenntniserlangung zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt. Erfolgt eine durch uns veranlasste Inaugenscheinnahme des Lieferanten/Herstellers sind dessen Erklärungen nicht für uns bindend.

6. Gewährleistung

6.1 Waren, die sich infolge eines zeitlich vor dem Zeitpunkt des konkreten Gefahrüberganges eingetreten Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, begründen unter Ausübung billigen Ermessens für uns die Wahl zwischen einer unentgeltlichen Nachbesserung und einer Neulieferung.

6.2 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes; ausgenommen hiervon sind Mängelansprüche von Verbrauchern und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig und vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Soweit kraft Gesetzes zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind, gelten diese.

6.3 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden oder Mängel, die – ohne von uns verschuldet zu sein - aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsweise, mangelhafte Bauausführung, übliche organische/chemische Prozesse (Ausblühungen).

6.4 Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, andernfalls sind wir von der Nacherfüllung befreit.

6.5 Ort der Nacherfüllung ist der Sitz der verkaufenden Niederlassung. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn die Kosten mehr als 150% des Wertes der mangelfreien Sache betragen. Ist der Käufer Unternehmer, ist der Aufwendungsersatz nach § 439 Abs. 3 BGB auf das Vierfache der Erwerbskosten beschränkt und der Käufer kann keinen Vorschuss verlangen. Ist der Käufer Verbraucher, sind wir berechtigt, zum Zwecke der Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB drei Ausführungsfachbetriebe vorzuschlagen, die der Kunde nur aus wichtigem Grund ablehnen darf. Erhält der Verbraucherkunde einen Vorschuss gem. § 475 Abs. 6 BGB, ist er binnen 6 Monaten zur Abrechnung verpflichtet. Sortierkosten sind keine Kosten des § 439 Abs. 2 BGB und werden nicht erstattet. Der Ersatzgegenstand und die Nachbesserung unterliegen der Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglich gelieferten Gegenstand.

6.6 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf den Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Schadensersatz statt der Leistung im Falle der nicht rechtzeitigen Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 bis 3 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bleiben hiervon unberührt. Wir haften nicht für Hersteller- und Produktangaben in von uns überreichten Produktdatenblättern, Hersteller- und Lieferverzeichnissen, Katalogen oder sonstigen Schriften unserer Lieferanten und übernehmen auch keine diesbezüglichen Beratungspflichten.

7. Haftung für Nebenpflichten

Beratungen durch Mitarbeiter führen nicht zu eigenständigen Beratungsverträgen, sondern erfolgen ausschließlich in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht. Wir haften für Beratungsverschulden unserer Mitarbeiter ausschließlich gem. § 831 BGB.

8. Recht des Kunden auf Rücktritt

Im Falle eines Leistungsverzuges ist der Kunde erst nach Einräumung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter ausdrücklicher Ankündigung der Annahmeverweigerung berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

9. Rücksendung

Von uns gelieferte Ware aus unserem Lagersortiment wird nur in einwandfreiem Zustand nach unserer schriftlichen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Der Wert zurückgenommener Ware wird abzüglich angemessener Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 20 % gutgeschrieben, wobei als Mindestbetrag Euro 30,00 einbehalten werden.
Folgende Waren sind (mit Ausnahme der Fälle gem. § 439 Abs. 5 BGB) von der Rücknahme ausgeschlossen: Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurde (Kommissionsware), Ware mit begrenzter Haltbarkeit sowie Chargenartikel. In den Wintermonaten ist die Rücknahme frostgefährdeter Ware ausgeschlossen.

10. Zahlung

10.1 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort fällig, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Erfolgt Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, tritt Verzug ein. Skonto wird nur auf den Bezug von Waren gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und alle früheren Rechnungen bezahlt sind, sofern ihnen nicht berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen. Für Skontorechnungen ist der skontierfähige Brutto-Rechnungsbetrag für Waren maßgeblich. Dieser ergibt sich aus dem ausgewiesenen Netto-Rechnungsbetrag für Waren nach Abzug einer angemessenen, branchenüblichen Pauschale in Höhe von mindestens 18 % sowie abzüglich eventueller Rabatte, Rückwarengutschriften u. Ä., zzgl. USt. auf den nach Abzug verbleibenden Netto-Betrag. Die sonstigen Rechnungspositionen, z.B. Maut, Fracht, Verpackung und diverse Dienstleistungen, sind nicht skontierfähig. Wir behalten uns die Abweisung unbarer Zahlungsmittel vor.
Die Entgegennahme von Barzahlungen kann nur gegen ordnungsgemäß quittierte Rechnungen erfolgen.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen unsere Zahlungsforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

10.2 Kreditwürdigkeit
Im Falle des mindestens zweimaligen Zahlungsverzuges sowie bei Vereinbarung von Ratenzahlungen im Hinblick auf vorangegangene Rechnungen behalten wir uns vor, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder besondere Sicherheiten auf Kosten des Kunden zu fordern. Unter den o. g. Voraussetzungen können wir auch Vorauszahlungen/Preissicherungszahlungen des Kunden, die er für bestimmte Objekte geleistet hat, gegen offene Forderungen aufrechnen.
Im Verzugsfall behalten wir uns vor, gewerblichen Kunden für die 2. Mahnung pauschal 15 €, für die 3. Mahnung pauschal 30 € und Privatkunden pauschal 5 € pro Mahnung als Verzugsschaden zu berechnen. Dem jeweiligen Kunden steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen können wir den gesetzlichen Verzugszinssatz berechnen.

Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit unserer Kunden Auskünfte bei der Schufa Holding AG, infoscore Consumer data GmbH, EOS Holding GmbH, Creditsafe Deutschland GmbH und der Creditreform AG einzuholen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechtes, Auskünfte bei von Dritten betriebenen Daten- bzw. Informationspools einholen, sofern diese bei der zuständigen Datenschutzbehörde ordnungsgemäß angemeldet und nicht untersagt worden sind. Wir sind berechtigt, an derartige Daten- bzw. Informationspools Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden, wie z. B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Mahnbescheide etc. zu übermitteln. Der Kunde ist hierüber zu informieren. Die übermittelten Daten und erlangten Auskünfte sind auf seine Aufforderung hin ihm kostenfrei mitzuteilen bzw. zu löschen. Die Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Kunden ist untersagt.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine im Zusammenhang mit der Lieferung bestehenden Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen u. Ä. muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen.

11.2 Der Kunde tritt uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns für die Veräußerung gelieferten Ware zuzüglich 20 %. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der ihm gelieferten Ware entstehen sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den aus der Veräußerung des Grundstückes zu erlangenden Erlös zuzüglich 35 % an uns ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen.
Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 35 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

11.3 Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen, zu erteilen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß erfüllt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns jederzeit widerrufen werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage, Einbau in ein Grundstück oder sonstige Verwertung. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden behalten wir uns die Rücknahme und Abholung der in unserem Eigentum stehenden Ware vor. Die Abholung der Vorbehaltsware durch uns gilt als Erklärung unseres Rücktritts vom Vertrag bezüglich der abgeholten Ware. Der Kunde räumt uns das Recht zum Betreten seines Geländes zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.

12. Beladungsvorgänge

Unsere Betriebsgelände sind maximal mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Der Gabelstaplerverkehr hat absoluten Vorrang. Die Beladung, insbesondere durch Gabelstapler, ist durch uns nicht geschuldet. Sie erfolgt im Einzelfall ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig und vorsätzlich verursachten Schäden durch uns.

13. Streckengeschäft

Bei vereinbarter direkter Belieferung des Bauherrn oder Endkunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Bauherren oder Endkunden auf dem Lieferschein ein. Ziffer 5 dieser Bedingungen ist anwendbar.

14. Mindermengenzuschlag

Für Aufträge unter einem Rechnungswert von Euro 60,00 netto erlauben wir uns, einen Zuschlag von mindestens Euro 10,00 netto zu berechnen.

15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

15.1 Für das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche aus Schecks oder Wechseln ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.

15.2 Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Wir sind berechtigt, unseren Kunden nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder am Sitz unserer Niederlassung, von der aus der Vertrag geschlossen wurde, zu verklagen.

15.3 Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.

16.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in unseren Datenverarbeitungsanlagen erfassen, speichern und verarbeiten. Dies umfasst auch die Übermittlung dieser Daten an Konzernunternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG.

Stand: Mai 2022

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der STARK Deutschland GmbH / Kluwe – Ihr Baufachhändler

Besondere Bedingungen für Zementlieferungen
  1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Eintreffen des Zementes am Bestimmungsort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft wird. Bei Abweichungen hat er dies unverzüglich anzuzeigen und Sorge dafür zu tragen, dass jede Verarbeitung unterbleibt.
  2. Bei Anlieferung von losem Zement ist es Sache des Kunden, sich vom ordnungsgemäßen Verschluss des Transportmittels zu überzeugen.
  3. Mängelrügen müssen eindeutige Angaben über Zementart und Festigkeitsklasse und darüber enthalten, aus welcher Lieferung der Zement stammt.
  4. Beanstandeter Zement darf nicht verarbeitet werden.
  5. Gewichtsbeanstandungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen erfolgen. Im Übrigen gilt das im Werk festgestellte Gewicht. Das Bruttogewicht eines gefüllten Zementsackes beträgt zur Zeit 50 kg. (Im Rahmen der neuen Zementform sind 25 kg geplant.) Abweichungen bis zu 2 % können nicht beanstandet werden.
  6. Aus dem Befund von Betonprobekörpern sowie des fertigen Bauteils oder Bauwerks können keine sicheren Schlüsse auf die Beschaffenheit des verwendeten Zementes im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gezogen werden, weil die Beschaffenheit des Betons nicht nur vom Zement, sondern auch von seiner übrigen Zusammensetzung, seiner Behandlung sowie von äußeren Gegebenheiten abhängt.
  7. Der Kunde oder sein Abnehmer hat von jeder Lieferung eine Probe nach folgender Maßgabe zu nehmen:
    1. Bei größeren Lieferungen ist für je 250 t eine gesonderte Durchschnittsprobe zu entnehmen. Die Probenahme hat sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort vor der Entladung zu erfolgen.
    2. Die Probe muss in jedem Fall wenigstens 5 kg betragen. Bei losem Zement muss sie aus der oberen Einfüllöffnung des Fahrzeuges entnommen werden. Bei verpacktem Zement muss sich die Probe aus Teilproben von 1 bis 2 kg zusammensetzen, die zu einer Durchschnittsprobe von rd. 5 kg durch sorgfältiges Mischen zu vereinigen sind; die Teilproben müssen aus der Mitte der Sackfüllung von mindestens 5 bis dahin unversehrten Säcken entnommen sein.
    3. Die Proben sind luftdicht verschlossen aufzubewahren und durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Lieferant, Tag und Stunde der Anlieferung, Zementart, Festigkeitsklasse, gegebenenfalls Zusatzbezeichnung für Sonderzemente, Tag und Stunde der Probeentnahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Werklieferscheins.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen einen ausreichenden Teil (mindestens 2 kg) der vorstehenden Proben für dessen eigene Nachprüfungen zu überlassen.
      Zementproben, bei denen die vorstehenden Bestimmungen nicht beachtet worden sind, können nicht anerkannt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die technischen Eigenschaften des Zementes nach dem Gefahrenübergang, z. B. durch Verunreinigung, Vermischen, unsachgemäßes oder zu langes Lagern verändert haben.
      Steht keine solche Zementprobe zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung des gelieferten Zementes von den Ergebnissen auszugehen, die der Verkäufer selbst festgestellt hat.
Besondere Bedingungen für Transportbetonlieferungen
  1. Lieferung und Abnahme
    Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der verein¬barten Stelle; wird diese auf Wunsch des Kunden nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
  2. Wir sind bemüht, vom Kunden gewünschte oder angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Kunden zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene, mindestens 4 Arbeitstage betragende Nachfrist gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist.
  3. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Kunde. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportbetonfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des BGB, so gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonsortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
  4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Kunde unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme des Betons und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Kunden bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechts-verbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Transportbetons geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Lieferung nach außerhalb des Werks geht diese Gefahr auf den Kunde über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
  6. Wir gewährleisten, dass die Betone unseres Betonsortenverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer, Laboranten und Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Betonsorte oder -menge sind vom Kunden unverzüglich bei Abnahme des Betons zu rügen; in diesem Fall hat der Kunde den Beton zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Betonsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind.
  7. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Kunde den Beton mit Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt.
  8. Etwaiges Fördern unseres Transportbetons auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages.
  9. Den Beauftragten des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der STARK Deutschland GmbH

1. Gegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("EKB") sind auf alle Verträge über Lieferungen und/oder Dienstleistungen anwendbar, die während der Vertragslaufzeit zwischen einem Unternehmen der Stark Deutschland Gruppe ("Kunde") und dem Lieferanten bzw. Dienstleister oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen ("Vertragspartner") abgeschlossen werden. (Der Kunde und der Vertragspartner werden nachfolgend auch einzeln als "Partei" und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.) Dies gilt nicht, wenn und soweit die Parteien individualvertraglich vorrangige Vereinbarungen treffen.

1.2 Diese Bedingungen sind Standardrahmeneinkaufsbedingungen und umfassen diese EKB, die Preislisten, die weiteren Absprachen und Vereinbarungen, die jeweils gültige Lieferantenrichtlinie des Kunden sowie die jeweiligen in den Vertrag einbezogenen Anlagen (zusammen insgesamt “Vertrag” genannt).

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner im Laufe der Geschäftsbeziehung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt und der Kunde dem nicht unverzüglich widerspricht.

1.4 Jede Ergänzung oder Änderung eines Vertrages bedarf der Schriftform.

1.5 Der Kunde ist jederzeit dazu berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen.

2. Beendigung

2.1 Jede Partei kann einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.

2.2 Ein Vertrag bleibt bis zum Ende der Vertragsdauer unverändert bestehen. Der Vertragspartner hat vertragliche Verpflichtungen, die vor dem Ende der Vertragsdauer wirksam entstanden sind, auch nach deren Ende in analoger Anwendung der Bestimmungen des Vertrages in vollem Umfang zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die (gegebenenfalls zeitanteilige) Erfüllung seiner Pflichten aus Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.

2.3 Wenn der Vertragspartner einen Vertrag beendet, ist er auf Anforderung des Kunden dazu verpflichtet, nicht verkaufte Waren, sofern diese sich in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befinden, zum Einkaufspreis (d. h. ohne Abzug von Gebühren o.Ä.) zurückzunehmen. Dieser § 2.3 gilt jedoch nicht für Eigenmarken des Kunden oder in Fällen, in denen der Vertrag von dem Vertragspartner berechtigterweise aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt wird.

3. Lieferung/Vertragserfüllung

3.1 Wenn und soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind die vertraglichen Pflichten des Vertragspartners zu der vereinbarten Zeit und an dem vereinbarten Ort zu erfüllen. In Ermangelung konkreter Absprachen sind die vertraglichen Pflichten im Einklang mit bisheriger Übung und/oder innerhalb angemessener Frist zu erfüllen.

4. Umsatzsteuer

4.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Nach Vertragserfüllung hat der Vertragspartner dem Kunden eine ordnungsgemäße, prüffähige Rechnung auszustellen, in der – sofern nicht aus rechtlichen Gründen entbehrlich – die Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

5. Vertraulichkeit

5.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit einem Vertrag (einschließlich dessen Inhalt) über die jeweils andere Partei erhalten haben, für zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die

(i) ohne Verletzung vertraglicher Pflichten öffentlich bekannt werden;
(ii) ohne Verletzung von Vertraulichkeitspflichten rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden; oder
(iii) kraft Gesetzes oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

5.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Marken-, Namens- oder sonstige immaterielle Rechte des Kunden oder dessen verbundener Unternehmen für Werbe-, Referenz- oder jegliche andere Zwecke zu verwenden, es sei denn, er hat eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung für die entsprechende Nutzung erhalten. Der Kunde ist berechtigt, eine derartige Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

6. Produktsicherheit

6.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass seine Produkte bzw. Dienstleistungen den gesetzlichen Anforderungen sowie den Anforderungen der einschlägigen Industrienormen und -standards entsprechen. Er steht ferner dafür ein, dass seine Produkte bzw. Dienstleistungen die spezifischen vertraglichen Anforderungen erfüllen. Der Kunde erwartet von seinen Vertragspartnern, hinter den von ihnen gelieferten Produkten bzw. Dienstleistungen zu stehen und die Konformität ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen regelmäßig oder auf Anforderung des Kunden nachzuweisen, z.B. im Rahmen von vom Kunden durchzuführender Audits oder durch Information des Kunden über das bei dem Vertragspartner bestehende Qualitätsmanagementsystem.

7. Gewährleistung

7.1 Der Vertragspartner gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren

(i) den jeweils gültigen Anforderungen der einschlägigen Gesetze, Verordnungen sowie den anerkannten Normen, Standards, Richtlinien und Handelsbräuchen vollumfänglich entsprechen;
(ii) im Hinblick auf Art, Menge, Beschaffenheit, Bezeichnung und Verpackung die vereinbarten Anforderungen erfüllen sowie nach Maßgabe der vertraglichen Spezifikationen gebrauchstauglich bzw. betriebsbereit sind, in Ermangelung vertraglicher Spezifikationen jedenfalls aber denjenigen Anforderungen entsprechen, die an vergleichbare Produkte üblicherweise gestellt werden;
(iii) frei von Sachmängeln sind; und
(iv) frei von Rechtsmängeln sind; insbesondere darf ihr Vertrieb nicht die Rechte Dritter (einschließlich deren immaterieller Rechte) verletzen.

7.2 Die Gewährleistungsfrist läuft im Rahmen des rechtlich Zulässigen so lange, wie ein gewerblicher oder privater Endverbraucher gegen den Kunden oder dessen verbundene Unternehmen berechtigte Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln geltend machen kann.

8. Mangelhafte Ware

8.1 Mangelhafte Waren beeinträchtigen den Kunden ebenso wie dessen Kunden oder Auftraggeber, was wiederum zu einem Ansehensverlust des Kunden führen kann. Der Vertragspartner erkennt an, dass die Rechtsmittel des Kunden im Falle mangelhafter Waren flexibel und effektiv sein müssen. Dementsprechend wird auch der Vertragspartner flexibel und effektiv an der Lösungsfindung mitwirken, auch über die unter § 8.1 (i) bis (iv) beschriebenen Rechte und Ansprüche des Kunden hinaus. Ferner ist vereinbart, dass der Kunde folgende Rechte geltend machen kann:

(i) Nachlieferung – der Vertragspartner hat die mangelhaften Waren unverzüglich durch mangelfreie zu ersetzen.
(ii) Minderung – der Vertragspartner hat dem Kunden einen der Art und Schwere des Mangels angemessenen Minderungsbetrag zu erstatten.
(iii) Schadensersatz – der Kunde ist berechtigt, Schadenersatzansprüche im gesetzlich vorgesehenen Umfang geltend zu machen, insbesondere auch im Hinblick auf Folge- und mittelbare Schäden.
(iv) Rücktritt sowie Schadensersatz – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag und zusätzlich zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im gesetzlich vorgesehenen Umfang berechtigt.

9. Produktrückruf

9.1 Eine Rückrufaktion kann durchgeführt oder eine Produktwarnung veröffentlicht werden, wenn:

(i) dies kraft Gesetzes oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung erforderlich ist, oder
(ii) sich die Anzahl der von dem Vertragspartner gelieferten, an den Kunden von dessen Kunden wegen Mangelhaftigkeit retournierten Waren im Verhältnis zum Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate um mindestens 5% erhöht hat und der Kunde infolgedessen bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens einen Produktrückruf verlangen darf.

9.2 Der Vertragspartner hat den Kunden im erforderlichen Umfang zu unterstützen, um einen effizienten und unverzüglichen Produktrückruf bzw. die entsprechende Veröffentlichung einer Produktwarnung zu ermöglichen. Sofern der Produktrückruf oder die Produktwarnung auf die Verletzung vertraglicher Pflichten des Vertragspartners zurückzuführen ist, haftet der Vertragspartner für jeglichen Schaden, der dem Kunden oder einem verbundenen Unternehmen des Kunden mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Produktrückruf oder der Produktwarnung erwächst.

10. Aufrechnung

10.1 Der Kunde ist vollumfänglich dazu berechtigt, gegen Ansprüche des Vertragspartners mit Gegenansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen, aufzurechnen.

11. Haftung

11.1 Der Vertragspartner haftet im gesetzlichen Umfang für

(i) jeglichen Verlust oder Schaden, der dem Kunden oder einem Mitarbeiter, einem verbundenen Unternehmen oder einem Kunden/Auftraggeber des Kunden infolge nicht vertragsgerechter bzw. mangelhafter Waren entsteht;
(ii) jegliche Ansprüche aus Produkthaftung, denen der Kunde oder ein verbundenes Unternehmen des Kunden von Dritten, einschließlich Mitarbeitern und Kunden, ausgesetzt wird; und
(iii) jegliche sonstigen Ansprüche Dritter gegen den Kunden oder dessen verbundene Unternehmen im Zusammenhang mit nicht vertragsgerechten bzw. mangelhaften Waren. Der Vertragspartner haftet jedoch nicht für Ansprüche, die der Kunde seinen Kunden/Auftraggebern über deren gesetzliche Rechte hinaus möglicherweise gewährt hat.

12. Versicherung

12.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei einer allgemein anerkannten Versicherungsgesellschaft eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer der Geschäftsbeziehung zu unterhalten, wobei die Deckungssumme, sofern diese nicht gesondert vereinbart wird, mindestens dem zu erwartenden Jahresumsatz des Vertragspartners entsprechen muss. Auf Anforderung des Kunden hat der Vertragspartner diesem den Namen der Versicherungsgesellschaft und/oder des Versicherungsmaklers mitzuteilen. Der Vertragspartner ermächtigt den Kunden bereits jetzt, die Versicherungsgesellschaft und/oder den Versicherungsmakler zu kontaktieren und eine Bestätigung zu verlangen, dass die Anforderungen an die Produkthaftpflichtversicherung erfüllt sind.

13. Eigenmarken

13.1 Sofern es sich bei den von dem Vertragspartner hergestellten bzw. gelieferten Waren um Eigenmarken des Kunden oder verbundener Unternehmen des Kunden handelt, ist die Anlage “Private Label” der Lieferantenrichtlinie des Kunden anwendbar. Darüber hinaus gilt, dass

(i) der Kunde bzw. das betreffende verbundene Unternehmen des Kunden sich jederzeit sämtliche Namens-, Logo- und Markenrechte vorbehält;
(ii) dem Kunden bzw. dem betreffenden verbundenen Unternehmen des Kunden Eigentumsrechte an den Eigenmarkenprodukten zustehen, sobald diese produziert worden sind;
(iii) dem Vertragspartner keine Rechte im Hinblick auf die Eigenmarke, den Namen, das Logo oder andere immaterieller Rechte zustehen und er insoweit auch keine Rechte geltend machen bzw. diese nutzen kann;
(iv) der Vertragspartner nicht befugt ist, die Eigenmarke oder vergleichbare bzw. verwechselbare Marken, Namen, Logos oder Designs zu nutzen oder registrieren zu lassen.

14. Verhaltenskodex und Richtlinien

14.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verhaltenskodex und andere Richtlinien der Unternehmensgruppe des Kunden in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Hauptprinzipien sind unter www.starksourcing.com/supplier einsehbar. Alternativ ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, seinen eigenen Verhaltenskodex zu beachten, sofern dieser, wofür der Vertragspartner in vollem Umfang einzustehen hat, inhaltlich dem Verhaltenskodex des Kunden sowie dem deutschen Corporate Governance Kodex entspricht.

15. Recht und Gerichtsstand

15.1 Auf die Geschäftsbeziehung ist ausschließlich das für inländische Vertragsparteien maßgebliche deutsche Recht, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, anwendbar.

15.2 Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist. Abmachungen, die von diesen EKB abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.

16.2 Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass der Kunde unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in seinen Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten. Dies umfasst auch die Übermittlung dieser Daten an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG.

Stand: Mai 2022

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